Norm
ZPO §393Rechtssatz
Wird ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht in seinem ganzen Umfang angefochten (zum Beispiel bei Anfechtung zur Erzielung einer anderen Verteilung der Verschuldensquoten), dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft. Ein im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO erlassenes Zwischenurteil ist gemäß dessen Abs 3 in Betreff des hiegegen erhobenen Rechtsmittels als Endurteil anzusehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hierüber richten sich damit nach § 502 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113999Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_0070OB00107_00M0000_001