RS OGH 2000/6/14 9ObA118/00v, 9ObA26/01s, 8ObA66/06y, 9ObA70/15g, 9ObA43/15m

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Wenn es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Umstände geht, ist ein Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für den Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 118/00v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 118/00v
  • 9 ObA 26/01s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 26/01s
    Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. (T1) Beisatz: Anzeige bei der Gewerbebehörde. (T2)
  • 8 ObA 66/06y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 ObA 66/06y
    Vgl aber; Beisatz: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann aber mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T4)
  • 9 ObA 70/15g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 70/15g
    Auch
  • 9 ObA 43/15m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 43/15m
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze können auch bei in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde fallende Angelegenheiten herangezogen werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113682

Im RIS seit

14.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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