Norm
MRK Art6 Abs1 II5a3Rechtssatz
§ 494a Abs 3 StPO schützt allgemein den prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Falle der Entscheidung nach Abs 1 leg cit. § 459 StPO schützt diesen Grundsatz für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die darin getroffenen Entscheidungen. Wird also vom Urteilsgericht in der Hauptverhandlung mangels gehöriger Ladung die Anhörung zum Widerrufsantrag unterlassen und in Abwesenheit des Beschuldigten der gemäß § 494a Abs 4 StPO gefasste Beschluss zugleich mit dem Urteil verkündet, dann verstößt dies sowohl gegen § 459 als auch § 494a Abs 3 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113756Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0150OS00059_0000000_001