Norm
KSchG §28Rechtssatz
Richtet sich die Klage gegen den einzigen persönlich haftenden und damit allein zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist mangels entgegenstehender Behauptung zu vermuten, dass der Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113859Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009