Norm
MRG §18Rechtssatz
Keine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO im Bereich des Mehrparteienverfahrens nach § 37 MRG. Es handelt sich im Verfahren nach § 18 MRG um ein Mehrparteienverfahren mit einheitlicher Verfahrensführung und notwendigerweise einheitlicher Entscheidung. Die Verfahrenshandlungen einer Partei wirken nur mittelbar für andere Parteien dadurch, dass ein Beteiligter durch seine Aktivität eine letztlich auch den anderen günstige Entscheidung bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000052Dokumentnummer
JJR_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_002