RS OGH 2000/6/20 40R176/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

MRG §18
MRG §37 Abs3 Z3
ZPO §14

Rechtssatz

Keine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO im Bereich des Mehrparteienverfahrens nach § 37 MRG. Es handelt sich im Verfahren nach § 18 MRG um ein Mehrparteienverfahren mit einheitlicher Verfahrensführung und notwendigerweise einheitlicher Entscheidung. Die Verfahrenshandlungen einer Partei wirken nur mittelbar für andere Parteien dadurch, dass ein Beteiligter durch seine Aktivität eine letztlich auch den anderen günstige Entscheidung bewirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000052

Dokumentnummer

JJR_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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