RS OGH 2000/6/20 3Ob174/99f

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

EO §216 Abs1 I
WRG §138 Abs4

Rechtssatz

Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt nicht als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach § 138 Abs 4 WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Hat der Ersteher nicht die Kosten für eine Ersatzvornahme, sondern von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt, so geht ein zugunsten der Behörde für die Kosten der Ersatzvornahme einverleibtes Pfandrecht nicht auf ihn über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113914

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00174_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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