Norm
ZPO §14Rechtssatz
Der Lauf der Rechtsmittelfristen ist für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen. Die Rechtsmittelfristen laufen für jeden dieser Streitgenossen gesondert an und ab, aber werden durch das rechtzeitige Handeln auch nur eines Streitgenossen gewahrt. Der untätige Streitgenosse ist an den Antrag und an eine evcentuelle Rücknahme des Rechtsmittels durch den tätigen gebunden. Das rechtzeitige Rechtsmittel des Streitgenossen entfaltet Wirkung auch zugunsten des Untätigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
einheitliche Streitpartei, einheitliche Rechtsmittelfrist, Berufungsfrist, RekursfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000051Dokumentnummer
JJR_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_001