Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Im Falle der Verletzung des Art 5 EMRK kann zur Abgeltung besonderer Beeinträchtigungen eine immaterielle Entschädigung trotz Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft zugesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113780Im RIS seit
21.07.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011