RS OGH 2000/6/21 1Ob88/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Norm

AHG §1 Db
MRK Art5 Abs5 IV4a
MRK Art5 Abs5 V4

Rechtssatz

Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113779

Im RIS seit

21.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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