Norm
AHG §1 DbRechtssatz
Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113779Im RIS seit
21.07.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011