Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Die bloße Befürchtung, einer erst zu fällenden Entscheidung werde eine bestimmte Rechtsansicht zu Grunde gelegt werden, rechtfertigt die Zuständigkeitsverschiebung nicht und würde Art 83 B-VG zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113797Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010ND00012_0000000_001