Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.
Auch; nur: Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was Delegation nach § 30 JN nach sich ziehen würde. (T1)
Auch; Beisatz: Hier: Erfolgreiche Befangenheitsanzeigen des Präsidenten, Vizepräsidenten und sämtlicher Richter eines Gerichtshofes erster Instanz als Rekursgericht. (T2)
Vgl; Beisatz: Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist. Im Interesse des Einzelfalls kann auch ein in einem anderen Sprengel gelegenes Gericht bestimmt werden. (T4)