Unter Bedachtnahme auf die Hautallergie besteht für den Kläger keine Verweisungsmöglichkeit. Wegen der Handekzeme ist der Kläger von der Tätigkeit eines Tagportieres unter Berücksichtigung des Kundenkontaktes ausgeschlossen. Eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Nachtportiers oder eine Bewachungstätigkeit kommt wegen der fehlenden Eignung des Klägers für ein Eingreifen in einer Krisensituation nicht in Betracht.