Norm
ABGB §372 IcRechtssatz
Es ist für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113799Im RIS seit
21.07.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021