RS OGH 2000/6/21 1Ob159/00i, 6Ob56/08s, 9Ob15/11p, 2Ob45/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Norm

ABGB §372 Ic
nö JagdG 1974 §2 Abs1
nö JagdG 1974 §64 Abs1
nö JagdG 1974 §65 Abs1

Rechtssatz

Es ist für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 159/00i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 159/00i
  • 6 Ob 56/08s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 56/08s
    Vgl; Beisatz: Hier: Bereits an Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Bringungen auf einer seit Langem bestehenden Forststraße gewöhntes Wild. (Nicht ausdrücklich auf ein konkretes Landesjagdgesetz bezogen.) (T1); Beisatz: Die Frage, ob und ab wann eine bereits vorhandene Störung durch ihre Intensivierung Unterlassungsansprüche rechtfertigt, richtet sich aber so sehr nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Beurteilung keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Grundsätze entnommen werden könnten. (T2)
  • 9 Ob 15/11p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 15/11p
    Vgl
  • 2 Ob 45/20m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 45/20m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113799

Im RIS seit

21.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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