RS OGH 2000/6/27 11Os76/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Norm

MRK Art5 III4d2
JGG §1
JGG §23 ff
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

In der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung genügt auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage, deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113815

Im RIS seit

27.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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