Norm
MRK Art5 III4d2Rechtssatz
In der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung genügt auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage, deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113815Im RIS seit
27.07.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011