Norm
StGB §206 Abs1Rechtssatz
Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113816Im RIS seit
27.07.2000Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021