Norm
DSG §1Rechtssatz
Das Recht auf Datenschutz nach dem § 1 DSG umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten. Ein in einem Zivilprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist ohne das erforderliche Suchkriterium keine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113740Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016