RS OGH 2000/6/28 14Os107/99, 13Os109/00 (13Os110/00), 14Os1/04, 13Os72/06x, 15Os105/10w, 12Os88/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn deshalb kein Strafverfahren anhängig ist und der Staatsanwalt erklärt, gegen ihn auch kein Strafverfahren einleiten zu wollen. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge im Vorverfahren gerichtlich vernommen nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf sein Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtend solche Tatbeiträge eingestanden hätte. Denn dann könnte er sich durch die Wiederholung seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr (zusätzlich) belasten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
  • 13 Os 109/00
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 109/00
    Vgl; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T1)
  • 14 Os 1/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
    auch; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T2)
  • 13 Os 72/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 13 Os 72/06x
    Vgl; Beisatz: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T3)
  • 15 Os 105/10w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 105/10w
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T4)
  • 12 Os 88/15f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 88/15f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113809

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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