Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Hat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn deshalb kein Strafverfahren anhängig ist und der Staatsanwalt erklärt, gegen ihn auch kein Strafverfahren einleiten zu wollen. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge im Vorverfahren gerichtlich vernommen nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf sein Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtend solche Tatbeiträge eingestanden hätte. Denn dann könnte er sich durch die Wiederholung seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr (zusätzlich) belasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113809Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017