RS OGH 2000/6/28 6Ob123/00g, 6Ob324/01t, 6Ob245/04d, 6Ob81/06i, 6Ob3/07w, 6Ob207/07w, 6Ob61/08a, 6Ob

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113943

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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