Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113943Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015