- 6 Ob 116/00b
- 6 Ob 228/00y
Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1)
Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2)
- 1 Ob 2/02d
Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3)
- 2 Ob 108/02z
- 7 Ob 205/03b
Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4)
- 7 Ob 194/03k
- 1 Ob 112/04h
Auch; nur T4
- 7 Ob 210/05s
- 7 Ob 13/06x
nur T4
- 2 Ob 208/06m
Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5)
- 1 Ob 119/07t
- 7 Ob 197/07g
nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6)
Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7)
- 7 Ob 97/08b
Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8)
Veröff: SZ 2008/64
- 5 Ob 161/09a
Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9)
Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10)
- 4 Ob 91/10a
Auch; nur T1
- 10 Ob 49/10v
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 27/10v
Vgl auch; Beis wie T9
- 8 Ob 91/10f
Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11)
- 7 Ob 140/11f
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
Auch; nur T4
- 4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12)
- 1 Ob 75/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13)
- 9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
- 6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T14)
- 6 Ob 164/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T15)
- 1 Ob 44/14y
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 44/14y
Auch
- 10 Ob 59/14w
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T16)
- 10 Ob 22/15f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
Auch
- 4 Ob 138/15w
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
Vgl auch
- 1 Ob 83/15k
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
Auch; nur T4
- 10 Ob 60/16w
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 60/16w
Vgl auch
- 1 Ob 118/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
Auch
- 9 Ob 29/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
Auch; Beisatz: Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters. (T17)
Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T18)
- 3 Ob 47/18k
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 1 Ob 38/18x
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 1/18b
Vgl
- 9 Ob 56/18b
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
- 2 Ob 211/18w
nur T4; Veröff: SZ 2019/53
- 5 Ob 25/19s
nur T1; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T17
- 7 Ob 190/19w
nur T1
- 9 Ob 77/19t
- 9 Ob 39/20f
Vgl
- 10 Ob 2/21y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
nur T4
- 8 Ob 59/21s
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
- 1 Ob 108/21w
- 10 Ob 12/22w
Vgl; Beis wie T9