RS OGH 2000/6/28 8Nds1/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

JN §28
ASGG §38

Rechtssatz

Ist im Falle der Unzuständigkeit des in Arbeits- und Sozialrechtssachen angerufenen Gerichtes kein anderes örtlich zuständiges Gericht feststellbar, so ist entweder dem zur Überweisung verpflichteten Gericht ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof zur Ordination einzuräumen oder der Oberste Gerichtshof nach Vorlage des Aktes durch dieses Gericht als zur amtswegigen Ordination verpflichtet anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0102026

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_008NDS00001_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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