Norm
JN §28Rechtssatz
Ist im Falle der Unzuständigkeit des in Arbeits- und Sozialrechtssachen angerufenen Gerichtes kein anderes örtlich zuständiges Gericht feststellbar, so ist entweder dem zur Überweisung verpflichteten Gericht ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof zur Ordination einzuräumen oder der Oberste Gerichtshof nach Vorlage des Aktes durch dieses Gericht als zur amtswegigen Ordination verpflichtet anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0102026Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_008NDS00001_0000000_001