Norm
DSG §1Rechtssatz
Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. § 1 URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Ein Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des § 1 URG nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113731Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00162_00T0000_001