RS OGH 2000/6/28 13Os75/00, 15Os137/02, 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

StGB §53 Abs2

Rechtssatz

Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Wird mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113907

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0130OS00075_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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