RS OGH 2000/6/28 6Ob148/00h, 1Ob109/02i, 8Ob4/03a, 6Ob183/08t, 6Ob225/15d, 6Ob191/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

DSG §1
DSG §4
DSG §27 Abs1
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 allg

Rechtssatz

Obwohl das Gesetz dies weder im § 1 DSG idgF noch in den Begriffsbestimmungen des § 4 DSG ausdrücklich zum Ausdruck bringt, ist es nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 leg cit nur solche personenbezogenen Daten betreffen kann, die in einer Datei aufscheinen, also nach der gesetzlichen Begriffsdefinition in einer strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. Die DS-RL gilt auch für manuell hergestellte Dateien, die auch die Richtlinie als strukturierte Sammlung personenbezogener Daten definiert, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird. Eine Struktur der Sammlung liegt vor, wenn sie - im Gegensatz zu einem Fließtext - eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme. Unter Datei sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 148/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 148/00h
    Veröff: SZ 73/105
  • 1 Ob 109/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
    Vgl aber; Beisatz: Das Grundrecht auf Geheimhaltung erfasst alle auch nicht automationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten. (T1)
  • 8 Ob 4/03a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 4/03a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Auch solche juristischer Personen. (T2)
  • 6 Ob 183/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 183/08t
    Vgl; Beisatz: Ob überhaupt ein berechtigtes Interesse der Beklagten an den verlangten Daten erkennbar ist - der Kläger meint, die Einhaltung von Mindeststandards auf dem Fußballertransfermarkt sei eine „Grundaufgabe des Staates" und nicht eines „privatrechtlich konstituierten Vereins" -, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten Unterwerfung des Klägers unter das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei unerheblich. Dass das dem Regulativ zugrunde liegende FIFA-Reglement Beschränkungen von Spielervermittlern in qualitativer Art enthält (wozu wohl auch ein Lizenzentzug zu zählen ist, wenn ein Spielervermittler jahrelang nicht einmal bekannt gibt, ob er überhaupt Verträge abgeschlossen hat), ist im Übrigen auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt (vgl EuG 26. 1. 2005 Rs T-193/02 [Laurent Piau/Kommission]; Beschwerde dagegen vom EuGH zu Rs C-171/05 zurückgewiesen). (T3)
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Vgl; Beisatz: Eine Auslegung von § 27 Abs 1 DSG dahin, dass auch nicht strukturierte bzw nicht nach einem Suchkriterium zugängliche Daten (s § 4 Z 6 DSG 2000) vom Recht auf Löschung erfasst würden, ginge in einer dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Weise über die Verfassungsbestimmung des Datenschutzgesetz 2000 und die Datenschutz-RL hinaus. (T4)
    Beisatz: Papierakten von Gerichten sind zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren, weshalb insoweit kein Löschungsanspruch besteht. (T5)
  • 6 Ob 191/15d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 191/15d
    Vgl aber; Beisatz: Während § 1 Abs 3 DSG bezüglich des Rechts auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung explizit von „Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind“ spricht, beschränkt sich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG aufgrund des dort verwendeten allgemeinen Begriffs „Daten“ nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113846

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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