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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch die Commerz-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. August 2000, RV/246 - 16/13/00, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 machte die Beschwerdeführerin die von ihr als Bürgin geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Bürgschaftsverpflichtung als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der T GesmbH & Co KG übernommen habe; der Bürgschaft seien Bankschulden der T KG zu Grunde gelegen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung führte die belangte Behörde aus, dass es für die Abzugsfähigkeit erforderlich sei, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig gewesen wäre. Weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer treffe jedoch eine moralische Verpflichtung, für Gesellschaftsschulden einzustehen. Zum Argument, die Bürgschaft sei auch im Interesse der Kinder eingegangen worden, sei zu bemerken, dass die Kinder selbst Bürgschaften für die T KG eingegangen seien und somit ein unmittelbarer Konnex mit der Bürgschaftsverpflichtung der Mutter keinesfalls erkennbar sei. Dem Hinweis auf eine Sicherung der Arbeitsplätze der Kinder sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht für Schulden der Kinder gebürgt habe, andererseits sei auf die von der Judikatur in ständiger Rechtsprechung auf eine Bürgschaft für nahe Angehörige entwickelten Anforderungen hinzuweisen. Eine demnach geforderte existenzbedrohende Notlage des Angehörigen liege nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbstständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheine.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde bringt - ohne Erwähnung, aber auch ohne Bestreitung des im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommenen Umstandes, dass auch die Beschwerdeführerin eine Bürgschaft übernommen hat - vor, ohne die Bürgschaft der Kinder der Beschwerdeführerin hätte die Gesellschaft die dringend benötigten Kredite nicht erhalten und die Kinder hätten ohne diese Kredite zwangsläufig ihre Arbeitsplätze verloren. Um einen Zugriff der Bank auf das Vermögen der Kinder der Beschwerdeführerin zu vermeiden, habe sie durch Verhandlungen mit den Banken erreicht, dass allein sie für die Rückzahlungen aufzukommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich diesen Zahlungen somit aus sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Nichtanerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung als rechtswidrig erkennen zu lassen. Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft gelten nämlich nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn bereits das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0004). Die Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme durch die Beschwerdeführerin wird aber in der Beschwerde gar nicht behauptet. Dem Argument im Verwaltungsverfahren, ihre Bürgschaft sei zur Sicherung der Arbeitsplätze der Kinder erforderlich gewesen, ist zu entgegnen, dass von einer zwangsläufig eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten naher Angehöriger nur dann die Rede sein kann, wenn dies zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen erfolgt ist (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis 96/15/0004). Ein solcher Sachverhalt wird nicht behauptet.
Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes wurde die Bürgschaft durch die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Unternehmerwagnisses übernommen; auch für diesen Fall fehlt es an der Zwangsläufigkeit (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis 96/15/0004). Da somit die Beschwerdeführerin die gemeinsam mit ihren Kindern übernommene Bürgschaft im Rahmen ihres Unternehmerwagnisses eingegangen ist, versagte die belangte Behörde zu Recht den daraus erwachsenen Ausgaben die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140163.X00Im RIS seit
22.11.2004