Norm
LGVÜ Art5 Z3Rechtssatz
Wenn der Kläger weder einen Personenschaden noch einen direkten Sachschaden geltend macht, sondern sein Begehren auf einen reinen Vermögensschaden, für den er nicht die Verkäuferin, sondern die Erzeugerin des Produkts verantwortlich macht, stützt, ist die Zuständigkeitsnorm des Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114004Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015