Norm
StGB §2 DRechtssatz
Begeht ein Gendarmeriebeamter einen Diebstahl und vereinbaren die zum Tatort gerufenen Kollegen mit ihrem Postenkommandanten, den Vorfall zu verschweigen, so kommt als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieses durch Unterlassen (§ 2 StGB) begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt allein der Postenkommandant in Betracht, der in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des mutmaßlichen Diebes verpflichtet ist, sich (zwar) jeder Erhebung zu enthalten, jedoch sofort der Dienstbehörde zu berichten (§ 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden wird von der Ausnahmeregelung des § 84 Abs 2 StPO nicht berührt (§ 84 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113819Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010