RS OGH 2000/6/28 7Ob132/00p, 7Ob76/01d, 6Ob27/01s, 5Ob312/01w, 7Ob291/02y, 3Ob2/04x, 1Ob31/16i, 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

1. Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.

2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Vgl auch; nur: 2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T1)
    Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T2)
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T3)
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T4)
  • 7 Ob 291/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 291/02y
    Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T5)
    Beisatz: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung. (T6)
    Veröff: SZ 2003/11
  • 3 Ob 2/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 2/04x
    Vgl auch
  • 1 Ob 31/16i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 31/16i
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 123/17w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 123/17w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T7)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114003

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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