Norm
AnerbenG §1 Abs1Rechtssatz
Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann.
Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe vom Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113948Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022