RS OGH 2000/6/28 6Ob144/00w, 6Ob102/01w, 6Ob165/03p, 6Ob307/03w, 6Ob84/10m, 2Ob44/16h, 2Ob182/19g, 2

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

AnerbenG §1 Abs1

Rechtssatz

Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann.

Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe vom Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 144/00w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 144/00w
    Veröff: SZ 73/104
  • 6 Ob 102/01w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 102/01w
    nur: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T1)
  • 6 Ob 165/03p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 165/03p
    nur: Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T2)
  • 6 Ob 307/03w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 307/03w
    nur T1
  • 6 Ob 84/10m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 84/10m
    Vgl
  • 2 Ob 44/16h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Ob 44/16h
    Vgl; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T3)
  • 2 Ob 182/19g
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 182/19g
    nur T1
  • 2 Ob 80/22m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 80/22m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113948

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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