Norm
StGB §28 ARechtssatz
Im Fall einer einzigen Tat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung prinzipiell von (echter) Idealkonkurrenz auszugehen. Soll gleichwohl Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an Stelle von Idealkonkurrenz stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113812Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020