Norm
ABGB §879 ERechtssatz
a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113934Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015