RS OGH 2000/6/28 6Ob117/00z, 6Ob184/00b, 8Ob61/05m, 6Ob192/07i, 6Ob210/08p, 1Ob188/09t, 7Ob219/10x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

ABGB §879 E
KSchG §25d

Rechtssatz

a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.

b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.

c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
  • 6 Ob 184/00b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
    Vgl auch; nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)
    Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)
  • 8 Ob 61/05m
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m
    nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. (T3)
    Veröff: SZ 2005/106
  • 6 Ob 192/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
    nur T1; Beisatz: Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten kann die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließen. (T4)
  • 6 Ob 210/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 210/08p
    nur T3
  • 1 Ob 188/09t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 188/09t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 219/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
    Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens? und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T5)
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl auch; nur T3
  • 3 Ob 34/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
    Auch
  • 2 Ob 15/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 15/13i
    Auch; nur T3; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Auch; nur T3; Beisatz: Dabei trifft den Interzedenten die Behauptungs? und Beweislast für die Erkennbarkeit des krassen Missverhältnisses, will er doch seine Haftungserklärung gemäßigt erhalten. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113934

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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