RS OGH 2000/6/29 2Ob133/99v, 10Ob5/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Norm

ZPO §266 B

Rechtssatz

Der Umstand, dass bei einer Bankomatabhebung die richtige PIN verwendet wurde, schafft einen prima-facie-Beweis dafür, dass eine vom Karteninhaber autorisierte Nutzung vorliegt; es liegt dann am Karteninhaber, diesen Beweis durch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit eines atypischen Geschehensablaufs zu erschüttern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 133/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 133/99v
    Veröff: SZ 73/107
  • 10 Ob 5/16g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 5/16g
    Vgl auch; Beisatz: Kenntnis von Kontoinhaber, Kontonummer, Bankinstitut und Art und Weise der Unterschrift reicht nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0104837

Im RIS seit

29.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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