RS OGH 2000/6/29 8Ob97/00y, 1Ob142/01s, 6Ob83/03d, 5Ob142/04z, 2Ob260/05g, 10Ob105/05x, 6Ob113/09z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Norm

ABGB §293
ABGB §933 I
HGB §377 G
HGB §378
HGB §381 Abs2

Rechtssatz

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten.

Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 97/00y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
    Veröff: SZ 73/109
  • 1 Ob 142/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 142/01s
    Vgl auch; Beisatz: § 381 Abs 2 HGB bleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist. (T1) Beisatz: Sollen aber etwa Maschinen in ein Gebäude nicht nur einmontiert werden, sondern soll ihre Einfügung eine Anlage erst betriebsfertig machen, so liegt Werkvertrag vor. (T2)
  • 6 Ob 83/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
    Vgl; Beisatz: Auf reine Werkverträge, bei denen keine ausreichenden Elemente eines Kaufvertrages vorliegen und die auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache gerichtet sind, ist § 381 HGB nicht anzuwenden. (T3)
  • 5 Ob 142/04z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 142/04z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Auch; Beisatz: Prävaliert trotz der Materialbeistellung durch den Unternehmer bei einem als einheitlicher Vertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäft die Herstellung des Werkes, liegt ein Werkvertrag vor; ist doch auch sonst der Bauwerkvertrag im Hoch-und Tiefbau regelmäßig Werkvertrag. (T4)
  • 10 Ob 105/05x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 105/05x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache. (T5); Beisatz: In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377 HGB. (T6)
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Vgl; Beisatz: Dass § 381 Abs 2 HGB anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist, setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird. (T7); Bem: Hier: Reiner Werkvertrag angenommen. (T8)
  • 4 Ob 226/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 226/13h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113879

Im RIS seit

29.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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