Norm
DSt 1990 §16 Abs1 Z4Rechtssatz
Art 234 Abs 3 EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Abs 1 beschriebenen Art in der in Abs 3 angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113902Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008