RS OGH 2000/7/11 10ObS201/00g, 10ObS43/01y, 10ObS150/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
beobachten
merken

Norm

ASVG §253d
BSVG §122c

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH (Urteil vom 23.5.2000, C-104/98) davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113885

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00201_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten