Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113973Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00071_00I0000_001