Norm
AußStrG §14 CRechtssatz
Die Frage nach der Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen, wenn die mit dem angefochtenen Beschluss erledigten Anträge in Hinsicht auf einen Scheidungsprozess gestellt wurden. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass das über Klage und Widerklage ergangene Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Erhebung jenes Widerspruchs bereits rechtskräftig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114018Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00174_00K0000_001