RS OGH 2000/7/12 3Ob90/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

EO §39 II
EO §39 IVE
ZPO §514 A

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht über den im Rekurs gestellten Antrag, die Exekution einzustellen, nicht im Spruch entschieden, sondern in den Gründen seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichts dargelegt, ist dies dahin zu verstehen, dass das Rekursgericht die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113848

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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