Norm
EO §39 IIRechtssatz
Hat das Rekursgericht über den im Rekurs gestellten Antrag, die Exekution einzustellen, nicht im Spruch entschieden, sondern in den Gründen seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichts dargelegt, ist dies dahin zu verstehen, dass das Rekursgericht die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113848Im RIS seit
11.08.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012