Norm
EuGVÜ Art46 Z2Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114024Im RIS seit
11.08.2000Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021