- 6 Ob 114/00h
Veröff: SZ 73/117
- 6 Ob 153/01w
Vgl auch; Beisatz: Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich der Täter trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. (T1)
- 6 Ob 146/01s
Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. (T2)
- 9 ObA 105/03m
Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T3)
Beisatz: Gemäß
§ 1330 Abs 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat. (T4)
- 6 Ob 14/03g
- 10 Bkd 2/03
Entscheidungstext OGH 27.10.2003 10 Bkd 2/03
nur: Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach
§ 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. (T5)
- 6 Ob 265/03v
Vgl; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T6)
- 6 Ob 152/04b
Auch; nur T2
- 6 Ob 14/05k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)
- 9 ObA 142/07h
Auch; nur T5; Beisatz: Auch
§ 9 RAO kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen. (T8)
- 6 Ob 46/08w
Vgl; nur T3; Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund, ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (
6 Ob 60/97k ua). (T9)
Beisatz: In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. (T10) Beisatz: Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m;
6 Ob 60/97k;
6 Ob 233/01k). (T11)
- 1 Ob 181/09p
Auch; nur T3; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T12)
- 6 Ob 196/12k
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
Beis wie T11; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach
§ 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ? wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)
- 6 Ob 170/13p
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)
- 22 Os 5/15y
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
Auch
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 149/15p
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
Beis wie T6
- 4 Ob 232/15v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
Beis wie T6
- 6 Ob 129/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 28/17m
Auch; Beis wie T10
- 6 Ob 25/18x
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Veröffentlichung einer Äußerung aus einer Gemeinderatssitzung in einem Facebook-Posting – Rechtfertigung verneint. (T15)
- 15 Os 18/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 18/18h
Auch
- 4 Ob 43/18d
Auch
- 6 Ob 30/19h
Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde, ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an. (T16)
- 6 Ob 63/19m
Auch; Beis wie T16
- 24 Ds 6/20x
Vgl
- 8 Ob 64/21a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16
- 6 Ob 166/21m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. (T17)
- 6 Ob 104/21v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T18)
- 6 Ob 48/22k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 48/22k
Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)