RS OGH 2000/7/13 5Ob23/00v, 5Ob17/01p, 3Ob52/02x, 9Ob48/04f, 5Ob151/08d, 3Ob98/10y, 2Ob41/11k, 3Ob79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

EO §351
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §841

Rechtssatz

Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. Es steht daher nicht im Belieben des Titelgerichts, eine konkrete Art der Realteilung zu verfügen oder dies zu unterlassen, wenn der Teilungskläger einen konkreten Vorschlag in sein Begehren aufgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T1)
    Beisatz: Wenn im Klagebegehren kein Teilungsvorschlag enthalten ist, genügt die allgemeine Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum. (T2)
  • 3 Ob 52/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
    nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T3)
    Beisatz: Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. (T4)
    Beisatz: Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5)
    Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum. (T6)
    Veröff: SZ 2002/90
  • 9 Ob 48/04f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 Ob 48/04f
    nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T7)
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Beis wie T6; Beisatz: Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht. (T8)
    Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T9)
    Beisatz: Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren; das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen. (T10)
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Auch; Veröff: SZ 2010/93
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. (T11)
    nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. (T12)
    nur: Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. (T13) Auch Beis wie T8; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2012/49
  • 3 Ob 79/13h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 79/13h
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 138/18g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 138/18g
    Vgl auch
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch; Beis insb wie T9; Beis insb wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113832

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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