Norm
ZPO §234Rechtssatz
§ 234 ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet im Ausschließungsprozess Anwendung. Die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger ist prozessual unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113759Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_002