Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114014Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_003