Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114012Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021