RS OGH 2000/7/13 6Ob129/00i, 3Ob3/01i, 6Ob292/06v, 6Ob79/11b, 6Ob190/19p, 4Ob85/22m

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 129/00i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 129/00i
  • 3 Ob 3/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 3/01i
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung des Tätigkeitsbereiches wirkt nur im Innenverhältnis, nicht aber auf die Vertretung im Exekutionsverfahren. Aus § 78 EO iVm § 41 Abs 3 ZPO lässt sich ableiten, dass der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. (T1)
  • 6 Ob 292/06v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 292/06v
    Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. (T2) Beisatz: Eine derartige Beschränkung kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T4)
  • 6 Ob 79/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 79/11b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 190/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 190/19p
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis. (T5)
  • 4 Ob 85/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 85/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichenfalls könnte ein Notgeschäftsführer mit einem – zumindest im Innenverhältnis – beschränkten Tätigkeitsbereich bestellt werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113946

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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