Norm
ZPO §8Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113944Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011