RS OGH 2000/7/13 6Ob129/00i, 6Ob48/05k, 6Ob26/08d, 6Ob79/11b

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ZPO §8
GmbHG §15a

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 129/00i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 129/00i
  • 6 Ob 48/05k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 48/05k
  • 6 Ob 26/08d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 26/08d
    Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die handlungsunfähige Gesellschaft in gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist. (T1)
  • 6 Ob 79/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 79/11b
    Vgl; Beisatz: Bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten ist ein Notgeschäftsführer nicht nur dann nicht zu bestellen, wenn für die Gesellschaft bereits ein Prozesskurator für einen bestimmten Prozess bestellt wurde, sondern auch dann, wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113944

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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