Norm
GBG §94 Abs1 Z2 CRechtssatz
Das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bleibt weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (vgl SZ 34/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114075Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00183_00Y0000_001