RS OGH 2000/7/13 5Ob183/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C
KO §3
KO §59

Rechtssatz

Das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bleibt weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (vgl SZ 34/72).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114075

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00183_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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