Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.
Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113945Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011