RS OGH 2000/7/13 6Ob129/00i, 6Ob250/02m, 6Ob26/04y, 6Ob10/06y, 6Ob53/06x, 6Ob170/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
beobachten
merken

Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.

Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 129/00i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 129/00i
  • 6 Ob 250/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 250/02m
    Auch
  • 6 Ob 26/04y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 26/04y
    Auch
  • 6 Ob 10/06y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
    Beisatz: Hier: Dazu gehört auch der Erwerber eines Geschäftsanteils. (T1)
  • 6 Ob 53/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
    Vgl auch; Beisatz: Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten. (T2); Veröff: SZ 2006/58
  • 6 Ob 170/07d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 170/07d
    Auch; Beisatz: Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen. (T3); Veröff: SZ 2007/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113945

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten