Norm
UrhG §78Rechtssatz
Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113854Im RIS seit
17.08.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021