Norm
MRK Art6 V1Rechtssatz
Erkennt der Vorsitzende zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht an, steht die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht offen. Beantragt der Beschwerdeführer jedoch erfolglos die Nichtanerkennung des Entschlagungsrechtes beim Schöffensenat, um sein Grundrecht, an den Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), durchzusetzen, steht ihm eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113906Im RIS seit
18.08.2000Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022