Norm
ABGB §94Rechtssatz
Gründet ein selbständig Erwerbstätiger weitere Unternehmen, so ist ex ante zu beurteilen, ob dieses Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - also angesichts der damaligen Marktlage, des Kapitaleinsatzes und einer realistischen Prognose unter Heranziehung aller bedeutsamen Parameter - sinnvoll oder gar durch betriebswirtschaftliche Erfordernisse des bereits bestehenden Unternehmens geboten war. Wäre das zu bejahen, so haben die Unterhaltsberechtigten den bei Neugründung nicht vorhersehbaren Misserfolg - wie bei intakten Familienverhältnissen - wirtschaftlich mitzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114189Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013